Glyphosat zur Unkrautbekämpfung auf Kopfsteinpflaster einsetzen?
Vergangene Woche hat der Bund eine neue Glyphosat-Anwendungsverordnung beschlossen. Ein Leser fragt sich, ob damit der Einsatz auch auf dem Hof neu geregelt wurde. Die Antwort darauf fällt klar aus.
Frage: Wir sind ein landwirtschaftlicher Betrieb und setzen im Pflanzenschutz auch Glyphosat ein. Ist die Anwendung des Totalherbizids zur Unkrautbekämpfung auf dem Hof, beispielsweise auf Kopfsteinpflaster, erlaubt?
Antwort: Nein. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) stellt klar: Auch unter der neuen Anwendungsverordnung dürfen chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen angewendet werden. Auf befestigten Flächen wie Gehwegen, Hofflächen, Garageneinfahrten etc. dürfen generell keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel – und somit auch keine Glyphosat-haltigen Mittel – eingesetzt werden. Nach Angaben des BMEL gilt das auch für Kopfsteinpflaster. Das Agrarressort begründet das unter anderem mit dem Risiko, dass diese Mittel in angrenzende Flächen, Gewässer oder die Kanalisation gespült werden.
Allenfalls in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Anwendung auf befestigten Flächen genehmigen. Wenden Sie sich dazu an den Pflanzenschutzdienst Ihres Landes. Ansonsten bleiben nur die alternativen Methoden, also mechanische oder thermische Unkrautbekämpfung.
Ihre Meinung ist gefragt!
Ist der Einsatz von Glyphosat überreguliert oder finden Sie es richtig, die Anwendung so weit zu beschränken?
Schreiben Sie Ihre Meinung gern an Marko.Stelzer@topagrar.com. Wir behalten uns vor, besonders interessante Zuschriften redigiert zu veröffentlichen.
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Frage: Wir sind ein landwirtschaftlicher Betrieb und setzen im Pflanzenschutz auch Glyphosat ein. Ist die Anwendung des Totalherbizids zur Unkrautbekämpfung auf dem Hof, beispielsweise auf Kopfsteinpflaster, erlaubt?
Antwort: Nein. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) stellt klar: Auch unter der neuen Anwendungsverordnung dürfen chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen angewendet werden. Auf befestigten Flächen wie Gehwegen, Hofflächen, Garageneinfahrten etc. dürfen generell keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel – und somit auch keine Glyphosat-haltigen Mittel – eingesetzt werden. Nach Angaben des BMEL gilt das auch für Kopfsteinpflaster. Das Agrarressort begründet das unter anderem mit dem Risiko, dass diese Mittel in angrenzende Flächen, Gewässer oder die Kanalisation gespült werden.
Allenfalls in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Anwendung auf befestigten Flächen genehmigen. Wenden Sie sich dazu an den Pflanzenschutzdienst Ihres Landes. Ansonsten bleiben nur die alternativen Methoden, also mechanische oder thermische Unkrautbekämpfung.
Ihre Meinung ist gefragt!
Ist der Einsatz von Glyphosat überreguliert oder finden Sie es richtig, die Anwendung so weit zu beschränken?
Schreiben Sie Ihre Meinung gern an Marko.Stelzer@topagrar.com. Wir behalten uns vor, besonders interessante Zuschriften redigiert zu veröffentlichen.